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Arbeitsrecht

Vollmacht und Haftung: wofür Fachkräfte tatsächlich einstehen

Wer zeichnet oder reguliert, bindet mit seiner Entscheidung das Unternehmen. Was passiert, wenn eine Entscheidung falsch war, wie die Arbeitnehmerhaftung abgestuft ist und warum eine überschrittene Vollmacht nach außen oft trotzdem wirkt.

4 Min. Lesezeit von Steven Schulz

In den Fachrollen der Versicherungswirtschaft treffen einzelne Beschäftigte Entscheidungen, die das Unternehmen binden: eine Zeichnung, ein Anerkenntnis, eine Zahlung, ein Vergleich. Das ist ungewöhnlich. In den meisten Berufen wird gearbeitet, nicht verpflichtet.

Entsprechend häufig kommt die Frage auf, was passiert, wenn eine solche Entscheidung falsch war. Die Antwort besteht aus zwei getrennten Ebenen, die regelmäßig verwechselt werden.

Außenverhältnis und Innenverhältnis sind zwei Paar Schuhe

Im Außenverhältnis geht es darum, ob das Unternehmen gebunden ist. Hier zählt, was der Dritte – Versicherungsnehmer, Anspruchsteller, Makler – erkennen konnte. Eine hausinterne Grenze, von der er nichts wusste, hilft dem Unternehmen häufig nicht.

Wie weit das reicht, zeigt das Vertriebsrecht besonders deutlich. Nach § 72 VVG ist eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters durch Allgemeine Versicherungsbedingungen gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam. Der Gesetzgeber schützt dort denjenigen, der auf die Rolle vertraut hat, und nicht denjenigen, der die Grenze intern gezogen hat.

Im Innenverhältnis geht es um etwas anderes: darum, ob die beschäftigte Person ihre Pflichten verletzt hat und welche Folgen das für sie hat. Diese Ebene entscheidet über Ihr Arbeitsverhältnis. Die erste entscheidet nur darüber, ob der Vertrag gilt.

Die praktische Folge ist unangenehm und muss deshalb offen benannt werden: Eine überschrittene Zeichnungsvollmacht kann nach außen wirksam sein und gleichzeitig nach innen eine Pflichtverletzung darstellen.

Die Arbeitnehmerhaftung ist abgestuft

Für Schäden, die Beschäftigte ihrem Arbeitgeber bei betrieblich veranlasster Tätigkeit zufügen, gelten nicht die allgemeinen Regeln. Die Rechtsprechung hat einen abgestuften Maßstab entwickelt, den innerbetrieblichen Schadensausgleich. Er unterscheidet drei Bereiche: leichteste Fahrlässigkeit führt grundsätzlich zu keiner Haftung, mittlere Fahrlässigkeit zu einer Aufteilung des Schadens zwischen beiden Seiten, und bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet die beschäftigte Person grundsätzlich voll – wobei auch dann Billigkeitserwägungen berücksichtigt werden können, insbesondere das Verhältnis zwischen Schaden und Verdienst.

Hinzu kommt eine Beweislastregel, die im Alltag mehr wiegt als der Maßstab selbst. § 619a BGB bestimmt abweichend von § 280 Absatz 1 BGB, dass der Arbeitnehmer Ersatz nur zu leisten hat, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Nicht Sie müssen sich entlasten; das Unternehmen muss Ihr Verschulden darlegen.

Für Zeichnungs- und Regulierungsentscheidungen heißt das: Eine vertretbare Entscheidung, die sich im Nachhinein als falsch erweist, ist kein Haftungsfall. Ein Verstoß gegen eine ausdrückliche Zeichnungsrichtlinie kann einer werden.

Warum die Dokumentation Ihr eigenes Interesse ist

Der Unterschied zwischen einer vertretbaren und einer pflichtwidrigen Entscheidung liegt in dem, was zum Entscheidungszeitpunkt bekannt war und welche Erwägung angestellt wurde. Genau das lässt sich drei Jahre später nur aus der Akte rekonstruieren.

Ein Vermerk, der die Grundlagen, die Abweichungen und die Auflagen festhält, ist deshalb keine Formalie, sondern der einzige Beleg für Ihre Sorgfalt. Wer sie unterlässt, macht sich in der Rückschau angreifbar, auch wenn er richtig entschieden hat. Wie diese Dokumentation im Alltag aussieht, steht in Der Arbeitstag im Underwriting.

Was bei einer Vollmachtsüberschreitung tatsächlich passiert

In der Praxis geht es selten um Geld. Was folgt, ist in aller Regel arbeitsrechtlich: ein klärendes Gespräch, bei wiederholten Verstößen eine Abmahnung, bei schweren Verstößen der Entzug oder die Kürzung der Vollmacht.

Die Kürzung der Vollmacht ist dabei die Maßnahme mit der größten beruflichen Wirkung, weil sie den Zuschnitt der Stelle verändert. Ob sie einseitig zulässig ist, hängt davon ab, was im Arbeitsvertrag steht und wie eng die Vollmacht mit der geschuldeten Tätigkeit verbunden ist. Wer eine Stelle antritt, deren Kern eine Vollmacht ist, sollte deren Umfang deshalb im Vertrag oder in einer Anlage dazu wiederfinden – nicht nur in einer Richtlinie, die das Haus jederzeit ändern kann.

Die Verantwortung benannter Funktionen ist eine andere

Neben der allgemeinen Arbeitnehmerhaftung gibt es Rollen, die das Aufsichtsrecht ausdrücklich benennt und mit persönlichen Pflichten verbindet. Der Verantwortliche Aktuar nach § 141 VAG etwa muss Vorstand und Aufsichtsbehörde unverzüglich informieren, wenn er die versicherungsmathematische Bestätigung nicht mehr geben kann.

Solche Pflichten treffen die Person und nicht die Abteilung. Wer eine derartige Funktion übernimmt, sollte vorher klären, wie das Haus damit umgeht, wenn sie tatsächlich ausgeübt werden muss – und ob eine Vermögensschadenhaftpflicht oder eine Organhaftpflichtversicherung besteht, die diese Tätigkeit einschließt. Was der Weg in solche Funktionen verlangt, steht in Die DAV-Ausbildung.

Drei Punkte vor der Unterschrift

Klären Sie erstens, wo die Vollmacht schriftlich steht und wer sie ändern darf. Zweitens, ob es eine Vermögensschadenhaftpflicht des Hauses gibt, die die Tätigkeit der Beschäftigten einschließt. Und drittens, ob der Arbeitsvertrag eine Regelung zur Haftung enthält – Klauseln, die den abgestuften Maßstab zulasten der Beschäftigten verschieben wollen, sind verbreitet und in weiten Teilen unwirksam, kosten im Streitfall aber Nerven, die man sich vorher sparen kann.

Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen dieses Berufs, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.

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