Die Fachrollen der Versicherungswirtschaft bewegen sich in einem kleinen Markt. Wer im Underwriting einer Spezialsparte gezeichnet oder ein Industriemaklerportfolio betreut hat, wechselt fast zwangsläufig zu einem Wettbewerber. Genau deshalb enthalten Arbeitsverträge in diesem Segment häufiger als anderswo eine nachvertragliche Wettbewerbsabrede.
Diese Abrede ist kein Kleingedrucktes, sondern eine wirtschaftliche Vereinbarung mit einem Preis. Wer ihre Regeln kennt, verhandelt sie vor der Unterschrift – danach ist sie kaum noch zu ändern.
Die gesetzliche Grundlage gilt für alle Beschäftigten
Die Regeln stehen in den §§ 74 bis 75f HGB. Sie gelten unmittelbar für Handlungsgehilfen; § 110 GewO erklärt sie für Arbeitsverhältnisse allgemein für entsprechend anwendbar. Ob Sie als Aktuarin, Underwriter oder Schadenreferent beschäftigt sind, ändert daran nichts.
Zwei formale Anforderungen stehen am Anfang. Nach § 74 Absatz 1 HGB bedarf die Vereinbarung der Schriftform, und der Arbeitgeber muss eine von ihm unterzeichnete Urkunde mit den vereinbarten Bestimmungen aushändigen. Fehlt die Urkunde, ist das kein Formfehler ohne Folgen.
Ohne Entschädigung keine Bindung
§ 74 Absatz 2 HGB ist die zentrale Vorschrift: Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.
„Vertragsmäßige Leistungen" meint dabei mehr als das Grundgehalt. Wer einen erheblichen variablen Anteil hat, sollte im Vertrag klären lassen, wie er in die Bemessung eingeht – in den Fachrollen der Assekuranz ist das häufig der größere Teil der Frage.
Eine Abrede ohne zugesagte Entschädigung bindet Sie nicht. Sie ist deshalb nicht harmlos: Solche Klauseln stehen weiterhin in Verträgen, und wer sie für bindend hält, verzichtet freiwillig auf einen Wechsel.
Wann das Verbot unverbindlich ist
§ 74a Absatz 1 HGB zieht drei Grenzen. Das Wettbewerbsverbot ist unverbindlich, soweit es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Es ist unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens enthält. Und es kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses erstreckt werden.
Der erste Punkt ist in der Praxis der wichtigste. Ein berechtigtes geschäftliches Interesse besteht dort, wo jemand Kundenbeziehungen oder Betriebsgeheimnisse mitnehmen könnte. Eine Klausel, die einer Fachkraft pauschal jede Tätigkeit in der gesamten Versicherungswirtschaft untersagt, geht darüber regelmäßig hinaus.
Was Sie hinzuverdienen dürfen
Nach § 74c Absatz 1 HGB müssen Sie sich auf die Entschädigung anrechnen lassen, was Sie in dieser Zeit anderweitig erwerben oder böswillig zu erwerben unterlassen – allerdings erst, soweit Entschädigung und anderweitiger Erwerb zusammen die zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würden. Zwingt das Verbot zu einem Wohnsitzwechsel, tritt an die Stelle des Zehntels ein Viertel.
Praktisch heißt das: Eine Karenzzeit ist kein Berufsverbot. Sie können in dieser Zeit außerhalb des untersagten Bereichs arbeiten und behalten die Entschädigung, solange die Grenze nicht überschritten wird. Auskunft über den Verdienst müssen Sie auf Verlangen erteilen.
Der Verzicht des Arbeitgebers wirkt erst nach einem Jahr
Nach § 75a HGB kann der Arbeitgeber vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich auf das Wettbewerbsverbot verzichten. Von der Zahlungspflicht wird er dann aber erst mit Ablauf eines Jahres seit der Erklärung frei.
Diese Regel schützt Sie vor einer verbreiteten Erwartung: dass sich ein Haus im Kündigungsgespräch kurzerhand von der Abrede lösen und Sie gleichzeitig binden könne. Beides zusammen geht nicht.
Kundenschutz ist dasselbe unter anderem Namen
In Verträgen der Vermittlerseite steht statt eines Wettbewerbsverbots häufig eine Kundenschutz- oder Bestandsschutzklausel: Sie dürfen arbeiten, wo Sie wollen, nur bestimmte Kunden nicht ansprechen.
Soweit eine solche Abrede die Berufsausübung nach Vertragsende beschränkt, gelten dieselben Regeln, einschließlich der Entschädigungspflicht. Lassen Sie sich nicht davon täuschen, dass das Wort Wettbewerbsverbot nicht vorkommt; maßgeblich ist die Wirkung. Was das für Angestellte auf der Vermittlerseite bedeutet, steht in Angestellt im Maklerhaus.
Vertraulichkeit gilt unabhängig davon
Auch ohne jede Wettbewerbsabrede dürfen Sie Geschäftsgeheimnisse Ihres bisherigen Arbeitgebers nicht verwenden. § 2 Nummer 1 GeschGehG beschreibt, was darunter fällt: Informationen, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind und daher von wirtschaftlichem Wert sind, die Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ihres rechtmäßigen Inhabers sind und bei denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
In den Fachrollen dieser Branche betrifft das genau die Unterlagen, die im Bewerbungsgespräch am überzeugendsten wirken würden: Zeichnungsrichtlinien, Tarifierungsgrundlagen, Schadenstatistiken, Kunden- und Vertragslisten, Courtagevereinbarungen. Nehmen Sie nichts davon mit – weder auf Papier, noch als Datei, noch im privaten Postfach. Wie Sie im Gespräch stattdessen belegen, was Sie können, steht in Das Fachgespräch im Underwriting.
Drei Dinge, die vor die Unterschrift gehören
Prüfen Sie, ob eine Wettbewerbsabrede im Vertrag steht, wie weit sie sachlich reicht und welche Entschädigung sie zusagt. Verhandeln Sie die sachliche Reichweite – eine auf die eigene Sparte begrenzte Abrede ist für beide Seiten sinnvoller als eine pauschale. Und lassen Sie sich die Urkunde aushändigen, statt sich auf eine Fundstelle im Vertragstext zu verlassen.
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