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Arbeitsrecht

Erlaubnis, Register und Weiterbildung: was Angestellte betrifft

In Stellenanzeigen steht regelmäßig eine Erlaubnis, die Angestellte gar nicht brauchen. Was § 34d GewO tatsächlich von ihnen verlangt, was § 48 VAG für Beschäftigte eines Versicherers regelt und wie der Weiterbildungsnachweis beim Wechsel mitgeht.

4 Min. Lesezeit von Steven Schulz

„Erlaubnis nach § 34d GewO erforderlich" steht in Stellenanzeigen, die sich an Angestellte richten. In den allermeisten Fällen ist das falsch, und die Verwechslung kostet Bewerber Stellen, auf die sie sich hätten bewerben können.

Dieser Text ordnet die Pflichten danach, wo Sie beschäftigt sind – bei einem Vermittlerunternehmen oder bei einem Versicherer. Für beide gilt etwas anderes.

Die Erlaubnis gehört dem Unternehmen, nicht der Person am Schreibtisch

§ 34d Absatz 1 GewO knüpft die Erlaubnis an den Gewerbetreibenden: an den, der gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will. Der Erlaubnisinhaber ist damit das Maklerhaus, die Agentur oder der Assekuradeur, nicht die dort beschäftigte Fachkraft.

Entsprechend zielt auch die Registrierung. § 34d Absatz 10 GewO verlangt die Eintragung des Gewerbetreibenden und derjenigen Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, in das Register nach § 11a GewO. Wer als Sachbearbeiterin, Kundenbetreuer oder Fachreferentin arbeitet, steht dort nicht.

Die Registerzahlen zeigen, in welchen Größenordnungen sich das bewegt: Zum 1. April 2026 waren insgesamt 178.910 Eintragungen verzeichnet, darunter 47.027 Versicherungsmakler und 98.162 gebundene Versicherungsvertreter nach § 34d Absatz 7 GewO. Die Zahl der Beschäftigten in diesen Unternehmen ist darin nicht enthalten.

Was Angestellte in einem Vermittlerunternehmen trifft

Zwei Pflichten, und beide richten sich der Sache nach an den Betrieb.

Die erste steht in § 34d Absatz 9 Satz 1 GewO: Gewerbetreibende dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit geprüft haben. Praktisch bedeutet das, dass Ihr künftiger Arbeitgeber vor der Einstellung Unterlagen von Ihnen anfordert – ein Vorgang, der im Bewerbungsverfahren auftaucht und regelmäßig für Irritation sorgt, weil er wie eine persönliche Zulassungsprüfung wirkt. Er ist keine.

Die zweite steht in § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO: Weiterbildung im Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr. Diese Pflicht trifft die unmittelbar bei Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten ebenso wie die Gewerbetreibenden selbst.

Fünfzehn Stunden sind wenig, und genau darin liegt die Falle: Wer die Pflicht als Formalie behandelt, hat am Jahresende nichts nachzuweisen. Führen Sie Ihre Nachweise selbst und nicht nur im System des Arbeitgebers – beim Wechsel gehören sie Ihnen, und der neue Arbeitgeber wird danach fragen.

Was Angestellte eines Versicherers trifft

Hier gilt § 34d GewO nicht, sondern § 48 VAG. Die Vorschrift richtet sich an das Versicherungsunternehmen und verlangt in Absatz 2, dass es sicherstellt, dass seine im Versicherungsvertrieb tätigen Mitarbeiter zuverlässig sind, über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen und sich regelmäßig fortbilden.

Der Maßstab ist produktbezogen: „angemessene Qualifikation" für die jeweilige Versicherung. Wer Kraftfahrtverträge betreut, braucht eine andere Sachkunde als jemand, der Berufsunfähigkeitsanträge bearbeitet, und das Haus muss beides organisieren.

Absatz 1 betrifft die Außenbeziehung des Versicherers: Er darf zur Vermittlung nur mit Vermittlern zusammenarbeiten, die eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO besitzen, davon befreit sind oder ihr nicht unterliegen. Das ist der Grund, aus dem Maklerbetreuer im Vertrieb eines Versicherers die Registerlage ihrer Partner im Blick behalten müssen – mehr dazu in Maklerbetreuung beim Versicherer.

Wer im Innendienst gar nicht betroffen ist

Ein erheblicher Teil der Fachrollen dieser Branche wirkt nicht am Vertrieb mit. Wer im Aktuariat rechnet, im Underwriting zeichnet, Schäden reguliert oder Bestände führt, fällt weder unter die Weiterbildungspflicht des § 34d Absatz 9 GewO noch unter die Vertriebsanforderungen des § 48 Absatz 2 VAG.

Das heißt nicht, dass keine Weiterbildung stattfindet – sie ist in diesen Rollen fachlich notwendig und oft aufwendiger. Sie ist nur nicht in dieser Weise geregelt. Wer in einer Stellenanzeige für eine Zeichnungs- oder Regulierungsstelle die Erlaubnis nach § 34d GewO verlangt sieht, hat es mit einer ungenau formulierten Anzeige zu tun.

Wenn eine Anzeige die Erlaubnis verlangt

Drei Fälle sind zu unterscheiden, und Sie können sie am Text erkennen.

Die Stelle ist tatsächlich selbständig ausgestaltet – Handelsvertreter, freier Makler, Kooperationspartner. Dann ist die Erlaubnis richtig verlangt, und es handelt sich nicht um ein Arbeitsverhältnis. Was das für Vergütung und Absicherung bedeutet, steht in Vergütung in der Vermittlung.

Die Stelle ist angestellt, und gemeint ist die Sachkunde, nicht die Erlaubnis. Das ist der häufigste Fall. Fragen Sie nach; gemeint ist meist ein Nachweis der fachlichen Eignung, und häufig genügt eine einschlägige Berufsausbildung.

Die Anzeige wurde aus einer Vorlage übernommen und niemand hat sie geprüft. Auch das kommt vor. Lassen Sie sich davon nicht abhalten, sondern klären Sie es im ersten Gespräch – die Antwort sagt Ihnen nebenbei etwas über die Sorgfalt des Hauses.

Was Sie mitnehmen sollten

Dokumentieren Sie Ihre Weiterbildung lückenlos und in eigenen Unterlagen. Klären Sie beim Eintritt, ob Ihre Tätigkeit als Mitwirkung an Vermittlung oder Beratung gilt – davon hängt ab, ob die 15 Stunden für Sie gelten. Und lassen Sie sich nicht von einer Erlaubnisanforderung abschrecken, die für Angestellte nicht gilt. Welche Rollen im Maklerhaus dahinterstehen, steht in Angestellt im Maklerhaus.

Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen dieses Berufs, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.

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