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Gehalt

Vergütung in der Vermittlung: Gehalt, Courtage und was dazwischenliegt

Auf der Vermittlerseite gibt es zwei Vergütungswelten und mehrere Mischformen. Wann ein Anspruch überhaupt entsteht, welche gesetzlichen Grenzen es gibt und welche Fragen vor der Unterschrift geklärt gehören.

4 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Auf der Vermittlerseite hängt die Vergütung an einer Frage, die vor jeder Zahl steht: Sind Sie angestellt oder selbständig? Von der Antwort hängt nicht nur ab, wie Sie bezahlt werden, sondern auch, was Sie im Krankheitsfall bekommen, wann Sie Urlaub haben und wem der aufgebaute Bestand gehört.

Dieser Text nennt keine Courtagesätze. Sie unterscheiden sich nach Sparte, Haus, Vereinbarung und Geschäftsvolumen so stark, dass jede genannte Zahl für die meisten Leser falsch wäre. Was sich beschreiben lässt, sind die Regeln, nach denen abgerechnet wird.

Angestellt: Festgehalt mit Zielkomponente

Wer in einem Maklerhaus, bei einem Assekuradeur oder im Vertrieb eines Versicherers angestellt ist, bekommt ein festes Entgelt. Größere Häuser orientieren sich an der Tariflandschaft der privaten Versicherungswirtschaft, kleinere vereinbaren frei.

Hinzu kommt häufig eine variable Komponente. Prüfen Sie dabei drei Punkte: Woran hängt sie – an eigenem Neugeschäft, an Bestandserhalt, am Ergebnis des Bereichs? Ist sie vertraglich zugesagt oder steht sie unter Freiwilligkeitsvorbehalt? Und was wurde in den letzten Jahren tatsächlich ausgezahlt?

Für fachliche Rollen ohne eigene Abschlussverantwortung – Fachreferat, Vertragsbearbeitung, Schadenbetreuung – ist eine hohe variable Quote ein Warnsignal. Sie koppelt Ihr Einkommen an ein Ergebnis, das Sie nicht steuern. Welche Rollen das im Einzelnen sind, steht in Angestellt im Maklerhaus.

Selbständig: der Anspruch entsteht später, als man denkt

Beim selbständigen Versicherungsvertreter regelt § 92 HGB zwei Besonderheiten. Nach Absatz 3 besteht der Provisionsanspruch nur für Geschäfte, die auf die eigene Tätigkeit zurückzuführen sind. Und nach Absatz 4 entsteht der Anspruch erst, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision berechnet.

Der zweite Satz ist die wirtschaftlich wichtigere Regel. Ein vermittelter Vertrag ist noch kein verdientes Geld; zahlt der Kunde nicht, entsteht der Anspruch nicht. Daraus folgt der Zahlungsverlauf, den Selbständige in den ersten Jahren unterschätzen: Zwischen Arbeit und Geld liegt Zeit.

Beim Makler heißt die Vergütung Courtage und beruht auf der Vereinbarung mit dem Versicherer. Der Makler wird für den Auftraggeber tätig, ohne von einem Versicherer betraut zu sein – gezahlt wird er gleichwohl in aller Regel vom Versicherer. Diese Konstruktion ist alt, verbreitet und regelmäßig Gegenstand von Kritik; für die Berufswahl ist sie schlicht der Normalfall.

Gesetzliche Grenzen gibt es, aber nur punktuell

Ein allgemeiner Provisionsdeckel besteht nicht. Für einzelne Produkte hat der Gesetzgeber jedoch Obergrenzen gesetzt. § 50a VAG bestimmt für die Restschuldversicherung, dass die Abschlussprovision 2,5 Prozent des durch die Versicherung abgesicherten Darlehensbetrags nicht überschreiten darf; Vereinbarungen dazu bedürfen der Schriftform.

Daneben steht eine Berufsgruppe, die überhaupt keine Zuwendungen von Versicherern erhalten darf: der Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO, der Dritte gegen Honorar berät, ohne von einem Versicherungsunternehmen wirtschaftlich abhängig zu sein. Wie klein dieser Markt ist, zeigt das Register: Zum 1. April 2026 waren 337 Versicherungsberater eingetragen – gegenüber 47.027 Maklern.

Wer Honorarberatung als Berufsweg erwägt, sollte diese Zahl ernst nehmen. Sie ist kein Urteil über das Modell, aber eine Aussage über die Zahl der Arbeitsplätze.

Die Mischformen

Zwischen Anstellung und Selbständigkeit liegen Modelle, die beide Seiten kombinieren, und sie sind die häufigste Quelle von Enttäuschungen.

Der angestellte Außendienst mit hohem Provisionsanteil: arbeitsrechtlich ein Arbeitsverhältnis, wirtschaftlich nahe an der Selbständigkeit. Prüfen Sie, ob ein Mindesteinkommen zugesagt ist und wie lange.

Der Kooperationspartner mit eigener Erlaubnis unter dem Dach eines Maklerhauses: selbständig, aber mit Infrastruktur. Hier entscheidet die Vereinbarung darüber, wem der Bestand gehört, wenn die Zusammenarbeit endet – die wichtigste Einzelfrage des ganzen Modells.

Der Wechsel vom Angestellten in die Selbständigkeit im selben Haus: kommt vor und ist selten im Interesse des Wechselnden, wenn er nicht vorher durchgerechnet wurde. Was dabei zusätzlich zur Vergütung zu bedenken ist, steht in Erlaubnis, Register und Weiterbildung für Angestellte.

Was vor der Unterschrift zu klären ist

Bei einer Anstellung: Höhe und Zusammensetzung des Entgelts, Bemessung und Rechtsgrundlage des variablen Anteils, betriebliche Altersversorgung, und ob eine Kundenschutz- oder Wettbewerbsabrede besteht – was die kostet und wert ist, steht in Wettbewerbsverbot und Vertraulichkeit beim Wechsel.

Bei einer selbständigen Tätigkeit: die Vergütungsvereinbarung im Wortlaut, die Regelung zur Haftung für stornierte Verträge, die Frage der Bestandsinhaberschaft, die eigene Vermögensschadenhaftpflicht und die Absicherung für Krankheit und Alter, die niemand sonst übernimmt.

Der Vergleich, der wirklich zählt

Stellen Sie einer Zahl nie eine andere Zahl gegenüber, sondern ein Paket einem Paket. Zu einem Angestelltenvertrag gehören Entgeltfortzahlung, Urlaub, Kündigungsfristen, Sozialversicherung und in vielen Häusern eine betriebliche Altersversorgung. Zu einer selbständigen Tätigkeit gehört ein Bestand, der beim Ausscheiden einen Wert haben kann – aber auch die vollständige Eigenvorsorge.

Rechnen Sie beides über fünf Jahre durch, nicht über eines. Der Unterschied zeigt sich nicht im ersten Jahr.

Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen dieses Berufs, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.

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